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Versorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer bAV September 2024 Gewusst wie: Die ersten Schritte zur bAV für Unternehmer Eigene GmbH als Altersversorgung: Häufig überschätzter Wert, unterschätzte Risiken Knackpunkte: Eine Steuerberaterin berichtet über Fallstricke aus der Praxis

IMPRESSUM HERAUSGEBER SV bAV Consulting GmbH, Ein Unternehmen im Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe, Löwentorstraße 65, 70376 Stuttgart, Tel. 0621 454 - 49778, kontakt@sv-bav.de, www.sv-bav.de VERLAG Printich Verlag GmbH & Co. KG, Davertstr. 131, 48163 Münster, www.printich.de REDAKTION Thomas Deneke, Alexandra Zimmermann (Marketing), Alexander Hohl, Martin Knappstein (Heubeck), Andreas Ludwig, Oliver Nickel, Mathias Röser, Daniel Strohbach, Kay Wick REDAKTIONSSCHLUSS 20. August 2024 BILDNACHWEIS SV bAV Consulting GmbH, Jutta Kennepohl (S. 24 – 29), iStock: 1455754973/sanjeri, 805019062/PeopleImages, 1246189685/Anastasiia Boriagina, 2085040471/sorbetto, 1485188427/spiralmedia, 1064056738/PeopleImages, 1341312931/matdesign24, 1144649403/FangXiaNuo, 1316579713/SirVectorr, 1393412078/ Vasif Bagirov, 1208383356/Turac Novruzova, 1453620812/-VICTORAlle Artikel dieser Ausgabe dienen ausschließlich der Information und wurden nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Sie beruhen auf Quellen, die wir für seriös halten. Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit der Informationen kann jedoch nicht übernommen werden. Immer dann, wenn wir im Text die männliche Form benutzen, meinen wir genauso Frauen und Diverse. Wir stehen für eine Gleichbehandlung aller und leben diese auch. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Daniel Strohbach Sabine Klausmann Marion Schaible Inhalt 03 bAV für Unternehmer Unterschiedliche Phasen, unterschiedliche Fragestellungen 06 Gewusst wie Die ersten Schritte 10 Eigene GmbH als Altersversorgung Überschätzter Wert, unterschätzte Risiken 12 Wachstumsphase Segel richtig setzen 16 Nachfolgeregelung Rechtzeitig Weichen stellen 20 Störfälle Darauf sollten Sie vorbereitet sein 24 Knackpunkte Eine Steuerberaterin berichtet über Fallstricke aus der Praxis 30 Stufenlos GGFs schätzen konkretes Versorgungskonzept 34 Top-Partner Gewerbekundenberater der Sparkasse setzen auf Know-how der SV bAV Consulting GmbH Liebe Leserinnen, liebe Leser, wie steht es eigentlich um Ihre persönliche Altersabsicherung? Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Inhaber zunächst an ihren Betrieb und ihre Mitarbeiter denken. Das ist keineswegs verwerflich. Aber schieben Sie als Eigentümer und Manager das Thema Alterssicherung nicht allzu lang vor sich her. Worauf es bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ankommt, wie Sie die staatliche Förderung optimal für sich nutzen und dabei im Idealfall auch das Risiko der Berufsunfähigkeit kostengünstig absichern, das zeigen wir Ihnen in dieser Ausgabe von „bAV im Fokus“ auf. Darüber hinaus skizzieren wir die (meist steuerlichen) Fallstricke und Besonderheiten, die es in der Ausgestaltung zu beachten gibt. Sie werden feststellen, dass mit der richtigen strategischen Planung und individuellen Lösungen die bAV hochattraktive Möglichkeiten der Ausgestaltung bietet. Weil sich gesetzliche Grundlagen, Rechtsprechung und Regulatorik ständig wandeln, ist die regelmäßige Überprüfung des eigenen Konzepts wichtig. Hierfür wie auch für ein auf Sie persönlich abgestimmtes Versorgungskonzept stehen wir Ihnen zur Seite. Kommen Sie einfach auf uns zu – wir beraten Sie gerne. Viel Spaß beim Lesen! bAVim Fokus I September 2024

bAVfür Unternehmer Kennen Sie das? Sie holen Aufträge heran, pflegen Kundenbeziehungen, kümmern sich um die Gewinnung neuer Mitarbeiter fürs Unternehmen und beschäftigen sich abends oder am Wochenende mit dem Rechnungswesen. So oder ähnlich sieht für viele GesellschafterGeschäftsführer (GGF) der Arbeitsalltag in den ersten Jahren aus. Bei all den vielfältigen Aufgaben nehmen sich die wenigsten die Zeit, auch mal die eigene Situation zu reflektieren und sich mit der eigenen Versorgung – sowohl fürs Alter als auch für den Fall einer Berufsunfähigkeit – auseinanderzusetzen. Dabei gilt: Je früher Sie sich als GGF mit dem Thema beschäftigen, desto einfacher können Sie sich und Ihre Hinterbliebenen absichern. Zudem sichern Sie sich so eine hohe Förderung und schützen sich frühzeitig gegen relevante Risiken. bAVim Fokus I September 2024 3

4 bAVim Fokus I September 2024 Erschwerend kommt hinzu, dass Finanzbehörden teilweise unterschiedliche Sichtweisen auf die gleichen Fragestellungen haben und sich diese auch im Laufe der Zeit wandeln. Mit dieser Schwerpunktausgabe von „bAV im Fokus“ wollen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte nahebringen und Lösungsansätze aufzeigen. Grundsätzlich stellen sich für Sie als GGF in den verschiedenen Phasen des Unternehmens unterschiedliche Fragestellungen: Während der Existenzgründung sind die Fragen nach der Rechtsform, den Räumlichkeiten, den Gesellschafterverträgen und zwingend notwendige Betriebsversicherungen vordergründig. Dabei haben Sie als (zukünftiger) Unternehmer auch dringende und im Grunde nicht aufschiebbare Entscheidungen bezüglich Ihrer persönlichen Absicherung und Ihres Sozialversicherungsstatus zu klären. Letztlich geht es in dieser Phase um nicht mehr als ein tragfähiges Fundament für die Altersversorgung, vor allem aber um die sofortige Einkommenssicherung des Unternehmers selbst. Wenn an dieser Stelle sauber gearbeitet wird, kann der Unternehmer später erfolgreich auf die geschaffene Basis aufbauen. Grundlage dafür ist zum Beispiel die Klärung des Beherrschungsbegriffs. Diese schafft Rechtssicherheit für den Unternehmer, z. B. in Bezug auf Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung. Stabilisierungs- und Wachstumsphase Hat das Unternehmen die Klippen der Existenzgründung erfolgreich umschifft, steht die Stabilisierung und das Wachstum des Betriebs im Vordergrund. In der Regel beschäftigen Unternehmer in der Stabilisierungsphase Gedanken nach der Sicherung bestehender Kunden- und Auftragsverbindungen, Expansionspläne und Prozessoptimierungen. Auf Basis einer stabilen Geschäftsentwicklung lassen sich auch Entscheidungen hinsichtlich der eigenen Versorgung leichter fällen. Liquide Mittel zum Ausbau der eigenen Altersversorgung sind mit mindestens einem Baustein aus der bAV unerlässlich. Denn: Auch als Unternehmer profitieren Sie von attraktiven steuerlichen Vorteilen. Zudem bietet die bAV die Möglichkeit, Firmenvermögen für den Unternehmer vor dem Zugriff Dritter zu sichern.

5 bAVim Fokus I September 2024 Die entscheidende Phase für eine ausreichende Versorgung des Unternehmers sind die beiden Dekaden vor der geplanten Übergabe an einen Nachfolger. In der Regel ist das eigene Unternehmen am Markt bestens positioniert, Gewinne werden erwirtschaftet und Steuern sollen tunlichst vermieden werden. Gleichzeitig besteht jetzt noch die Möglichkeit, mögliche Gestaltungsfehler aus der Vergangenheit, die eigene Versorgung betreffend, zu korrigieren. Bei vielen Unternehmerversorgungen stellt sich die Kernfrage, ob die Altersversorgung ausreichend finanziert ist. Wichtig ist dabei, dass ein ausgewogener Mix im Dreieck aus Sicherheit, Rendite und Flexibilität gefunden wird. Gleichzeitig sollten betriebsfremde Risiken derart abgesichert sein, dass einer erfolgreichen und finanziell möglichst lukrativen Nachfolge keine Hürden im Weg stehen. Bleibt der Blick auf die Zeit unmittelbar vor der Übergabe oder dem Verkauf der Firma. Auch hier lohnt sich unter bestimmten Gesichtspunkten der Start mit einer bAV durchaus noch. Jetzt geht es allerdings vielmehr darum, die bestehenden Versorgungen gesamtheitlich zu betrachten. Wann sind einzelne Verträge oder Zusagen fällig, wann rufe ich meine Versorgung in welcher Form ab, sind Anpassungen erforderlich? Hier gilt es, zu handeln, bevor die Firma in die Hände der Nachfolger übergeben wird. In jeder Phase gilt: Ein zuverlässiger Partner, der „handwerklich“ sauber arbeitet, sowie die Mitwirkung des Steuerberaters sind unerlässlich. Fehlende Gesellschafterbeschlüsse gefährden die steuerliche Anerkennung, fehlende Sicherungsmechanismen gefährden gar die Versorgung des Unternehmers im Ganzen. Denn diese ist immer auch dynamisch. Gesetzliche und steuerliche Rahmenbedingungen ändern sich, der Kapitalmarkt macht Anpassungen erforderlich, die persönlichen Präferenzen werden neu gesetzt. Mit der SV bAV Consulting GmbH wissen Sie einen Partner mit hoher Expertise an Ihrer Seite, der für Sie in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater die optimale Produktlösung findet und ein professionelles Netzwerk für alle Fragestellungen zur Verfügung stellt. Viele Fragen daraus beschäftigten alle Unternehmer, unabhängig von der Gesellschaftsform. Je nach Gesellschaftsform gelten abweichende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Entsprechend unterschiedlich sind die Lösungen. Die SV bAV Consulting GmbH hat Lösungen und Dienstleistungen für alle Gesellschaftsformen. Melden Sie sich bei uns. Wir freuen uns auf Sie. „Je früher Sie sich mit der Planung der eigenen Altersversorgung beschäftigen, desto einfacher lassen sich Ziele erreichen.“

6 bAVim Fokus I September 2024 Die Altersversorgung des GGFs ist ein wichtiges Gestaltungsmittel, das die GmbH während seiner gesamten Beschäftigungsphase begleitet. Zurecht, denn einerseits ist der Versorgungsbedarf beim GGF oft besonders groß, andererseits ist die steuerliche Förderung hochinteressant. Es gilt dabei aber, einige Aspekte im Bereich des Steuer- und Sozialversicherungsrechts zu beachten. Betriebliche Altersversorgung GEWUSST WIE!

7 Erster Schritt: Klärung des Sozialversicherungs-Status Eine bedarfsorientierte Altersversorgung zu gestalten, kann aufwendiger sein als vielleicht vermutet. Die wohl größte Hürde stellt dabei die Bestimmung des Versorgungsbedarfs zu Rentenbeginn dar. Eine Empfehlung hier ist, sich am aktuellen Einkommen zu orientieren und die Altersversorgung sukzessive mitwachsen zu lassen. Über die bAV kann eine Versorgungslücke nur dann geschlossen werden, wenn der GGF ein Bild von seiner bestehenden Altersversorgung – möglicherweise auch aus anderen Versorgungssystemen – kennt. Neben privaten Versicherungsverträgen spielt hier die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eine große Rolle. Hat der GGF bereits Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben? Ist er möglicherweise noch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung? In eindeutigen Fällen kann man die Versicherungspflicht mit einiger Sicherheit bejahen oder verneinen. So ist ein GGF, der mehrheitlich an der GmbH als Gesellschafter beteiligt ist, nicht versicherungspflichtig. Ein GGF, der nur eine Minderheitsbeteiligung hält und bei dem keine besonderen Umstände (z. B. Verwandtschaft mit anderen Gesellschaftern, Sperrminoritäten oder gesellschaftsrechtliche Besonderheiten) hinzutreten, ist dann versicherungspflichtig. Die große Bandbreite an Fällen, deren Beurteilung nicht eindeutig ist, ist jedoch groß. Dabei kann die Relevanz nicht überschätzt werden! Denn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt nicht nur zur Beitragspflicht und Erhöhung der späteren Altersrente, sie eröffnet auch Zugang zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Wer hingegen im Glauben an die Versicherungspflicht Beiträge zahlt, tatsächlich bei einer Prüfung (z. B. Im Leistungsfall) als nicht versicherungspflichtig eingestuft wird, der hat regelmäßig keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsleistungen trotz Beitragszahlungen. Vor dem Hintergrund empfiehlt sich in unklaren Fällen als erster Schritt die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Hierfür gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein Verfahren über die sogenannte Clearing-Stelle. Die Prüfung der relevanten Verträge – um ein bestimmtes Ziel zu erreichen – und die Anfrage bei der Clearing-Stelle sollten von Experten im Rentenversicherungsrecht begleitet werden. Wieviel Rente ist nötig? Das Gehalt von GGFs liegt, zumindest nach einer gewissen Anlaufzeit, meist deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Zugleich besteht häufig gar keine oder nur eine geringe Absicherung über die Sozialversicherungsträger – wie oben bereits beschrieben. Aber selbst dann, wenn eine Versicherungspflicht besteht, beispielsweise auch in einem berufsständischen Versorgungswerk, bedeutet das häufig eine deutliche Diskrepanz zwischen vorhandener Versorgung und Bedarf. Insofern ist eine Bedarfsermittlung in der Regel der erste Schritt zur Entwicklung eines Absicherungskonzeptes. Dabei ist stets zu beachten: Die Rahmenbedingungen verändern sich im Laufe der Jahre, eine regelmäßige Überprüfung ist deshalb ebenso unerlässlich. Das aktuell erzielte Einkommen ist die erste Richtschnur für die Höhe der anzustrebenden Absicherung. Die zu erwartenden Kosten für die Aufrechterhaltung des gewünschten Lebensstandards sind ebenfalls zu beachten. Ebenso wie das aktuelle Gehalt ist die spätere Rente steuerpflichtig, weswegen man sich durchaus am Bruttoeinkommen orientieren sollte. Gelegentlich tritt an die Stelle der Absicherung des – wünschenswerten – Bedarfs auch der Ansatz, nur begrenzte Mittel in die Altersversorgung einzubringen, weil gerade in der Startphase des Unternehmens Geld typischerweise knapp ist. Für den ersten Schritt ist auch das ein denkbarer Ansatz; dabei sollte beachtet werden, dass ein Beitragsvolumen in Höhe von 20% der erzielten Bruttoeinkünfte hierbei möglichst nicht unterschritten werden sollte. Das entspricht in etwa dem Beitragsaufwand, den der Gesetzgeber auch für Angestellte vorgesehen hat und ist auch aus steuerlichen Gründen – dazu sogleich – eine gute Orientierung. bAVim Fokus I September 2024

8 bAVim Fokus I September 2024 Regeln werden auch vom Steuerrecht geschrieben Fürdiesteuerliche Anerkennungvon Versorgungszusagen haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung Leitlinien entwickelt. Hierbei geht es in erster Linie darum, dass ein GGF nicht zulasten seiner GmbH Vermögen aufbauen soll, wenn die hierfür erforderlichen Verträge zwischen der GmbH und dem GGF nicht fremdüblich sind. Es kommt dann zu einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung. Gerade bei Erteilung der Zusage gibt es viele Aspekte, auf die man achten muss. So ist regelmäßig eine Wartezeit von fünf Jahren (Existenz des Unternehmens) sowie von zwei Jahren (Erprobung des GGF) erforderlich. Aber was, wenn man die Altersversorgung nicht auf die lange Bank schieben möchte? Ist eine Zusage in nicht fremdüblicher Weise erteilt worden und kommt die Finanzverwaltung zu dem Schluss, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, dann sind Beiträge zum Aufbau der Versorgung steuerlich nicht anerkannt. Das Unternehmen zahlt die Beiträge also aus dem versteuerten Nettogewinn. Dem steht dann eine oft günstigere Besteuerung in der Leistungsphase gegenüber. Altersversorgung ist Familienangelegenheit Genau wie die eigene Absicherung des Geschäftsführers verdient auch die Versorgung von mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten besondere Aufmerksamkeit. Gerade im Hinblick auf die gegenseitige Einstandspflicht in Notlagen ist es auch aus Sicht des geschäftsführenden Gesellschafters sinnvoll, insbesondere im Fall von Ehegatten auf eine sinnvolle Absicherung Wert zu legen. Damit hat die Absicherung bei Alter, Invalidität oder Tod ein für alle Beteiligten auskömmliches Niveau. Wenn der Ehegatte daneben nur als Teilzeitkraft im eigenen Unternehmen eingesetzt ist, kann der steuerliche Förderbetrag (§ 100 EStG) genutzt werden. Zusammengenommen sind für diese – zugegeben noch geringen – Beitragsteile Förderquoten von deutlich über 50 % möglich. Lebensrisiken nicht vergessen! Sichern Sie zu Beginn der Geschäftsführertätigkeit vor allem auch die eigene Arbeitskraft ab. Wenn das in Form einer Risiko-Berufsunfähigkeitsrente und im Durchführungsweg Direktversicherung geschieht, dann hat auch die Finanzverwaltung nichts dagegen einzuwenden. Je nach Produktgestaltung lässt sich damit bewerkstelligen, dass die Arbeitskraft auch dann abgesichert ist, wenn die Zukunft sich anders entwickeln sollte als geplant. Möglichst zeitgleich mit der Absicherung der eigenen Arbeitskraft muss auch daran gedacht werden, die Hinterbliebenen im Todesfall versorgt zu wissen. In der einfachsten Form bedeutet das die Begünstigung der Hinterbliebenen mit den Beiträgen und Überschüssen, die sich bis zum Todesfall in einem bAV-Vertrag angesammelt haben. Eine bessere Absicherung bietet eine für den Todesfall vereinbarte zusätzliche Kapitalzahlung oder eine Hinterbliebenenrente. Aus steuerbilanziellen Gründen ist von einer Absicherung von Invaliditäts- und Todesfallrisiken im Rahmen der Direktzusage abzuraten. Die Unterstützungskasse oder die Direktversicherung sind hier das Mittel der Wahl.

Ersetzende Zusage – Beitrag in die GRV als belastbarer Eckpfeiler Wenn ein GGF seine Zusage mit überschaubaren Beiträgen einrichten möchte und diese dann erst im Lauf der Zeit auf seinen Versorgungsbedarf anpasst, könnte als Orientierungspunkt für den Beginn ein Beitrag dienen, der dem Arbeitgeber- bzw. dem Gesamtbeitrag zur GRV (18,6% vom Einkommen, maximal der Beitragsbemessungsgrenze) entspricht. Diese sogenannte ersetzende Zusage empfiehlt sich insbesondere für GGF, die einerseits als beherrschende GGF nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und somit die entsprechenden Beiträge sparen und andererseits die erforderlichen Wartezeiten von zwei bzw. fünf Jahren noch nicht erfüllt haben. Es gibt Andeutungen in der Rechtsprechung, dass dieses Modell anerkannt wird, auch führende Experten sehen das so. Dem Fremdvergleich – das wohl wichtigste Kriterium bei der Beurteilung, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt – genügt das allemal. Denn auch wenn die Hürden der Rechtsprechung an Jung-GGF recht hoch zu sein scheinen: Es ist kaum einzusehen, warum die Altersversorgungsaufwendungen für einen GGF niedriger sein sollten als für eine kaufmännische Hilfskraft im gleichen Unternehmen. Eine generelle und explizite Genehmigung seitens der Finanzverwaltung für die ersetzende Zusage steht aus, allerdings wird es auch nicht flächendeckend abgelehnt. Wer ganz sicher gehen möchte, versucht beim örtlich zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen. Andererseits gilt auch hier: Schlimmstenfalls folgt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Und die ist – wie oben beschrieben – immer noch besser als keine Altersversorgung. Diese steuerlichen Restriktionen stammen allerdings aus einer Zeit, als noch die Pensionszusage das Mittel der Wahl war, wenn es um die Absicherung eines Geschäftsführers und seiner Familie ging. Heute werden die Durchführungswege „Direktversicherung“ und „kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse“ in den meisten Fällen von Kunden, steuerlichen Beratern und Vermittlern favorisiert, weil sie keine Auswirkungen auf die Unternehmensbilanz haben. Eine Reihe von Einschränkungen, die bei Einrichtung einer Pensionszusage insbesondere in den Anfangsjahren einer neu gegründeten Firma oder einer neu begonnenen Tätigkeit als Geschäftsführer gelten, sind für die Direktversicherung und auch für die rückgedeckte Unterstützungskasse nur schwer zu rechtfertigen. Die ersten Schritte zum Aufbau der Altersversorgung sind also auch für besonders junge Gesellschafter-Geschäftsführer möglich. Verdeckte Gewinnausschüttung: ein überschätztes Problem? Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist steuerlich nicht nur nachteilhaft. Da der ausschüttungsfähige Gewinn der GmbH geringer ausfällt, sinkt auch die Belastung mit Kapitalertragsteuer. Diese wird dann erst auf die Versorgungsleistung fällig. Statt die Auszahlungen später mit dem individuellen Steuersatz im Lohnsteuerverfahren zu belasten, wird hier also maximal ein Steuersatz von 25% angesetzt. Die höhere Besteuerung des Unternehmens führt also zu geringerer Besteuerung auf Seiten des GGF. Berechnungen zeigen, dass in vielen Fällen eine bAV, die eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, steuerlich immer noch günstiger ist als eine privat abgeschlossene Rentenversicherung. Sie ist auch vorteilhaft gegenüber einer steuerlich anerkannten Altersversorgung, die erst fünf Jahre später abgeschlossen wird. Denn die durch die kürzere Laufzeit verlorenen Kapitalerträge lassen sich durch die steuerlichen Unterschiede bei einer anerkannten Versorgungszusage in vielen Fällen fast nicht mehr aufholen. bAVim Fokus I September 2024 9

bAVim Fokus I September 2024 Warum nicht dieGMBHALS ALTERSVERSORGUNG nutzen? In Bezug auf die Finanzierung der Altersabsicherung kann man als Geschäftsinhaber darauf vertrauen, dass die Altersversorgung zu einem Teil über den Wert und Ertrag der aufgebauten Firma zu finanzieren sein wird. Doch sollte dieser Baustein nicht überschätzt werden. bAVim Fokus I September 2024 10

11 bAVim Fokus I September 2024 Übrigens: Nach aktueller Rechtsprechung können auch nicht beherrschende GF oder sogar Fremd-Geschäftsführer auf ihren Anspruch auf laufende Rentenanpassung zugunsten einer höheren Anfangsrente verzichten. Die Relevanz einer guten Vorsorgeberatung wird hiermit deutlich unterstrichen. Sind in der Gründungs- und Anfangsphase eines neuen Unternehmens diese ersten Schritte zur Absicherung getan, ist es wichtig, dass die Versorgung auch mit der weiteren Entwicklung des Unternehmens, des Geschäftserfolgs und der eigenen Lebenssituation weiter Schritt hält. Daher sollte eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung zur Routine werden, damit sich nicht eines Tages herausstellt, dass die Absicherung inzwischen weit hinter dem zurückgeblieben ist, was es eigentlich zu sichern gilt. Sicherlich ist es empfehlenswert, über die bAV einen Grundstock abzusichern, der ausreicht, dem Ruhestand gelassen entgegenzusehen. Dadurch ist dieser Teil der Altersabsicherung auch vom wirtschaftlichen Schicksal des Unternehmens so weit wie möglich entkoppelt. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass sich die Unternehmensnachfolge oft als schwer erweist. Zahlreiche Unternehmer können die Unternehmen nicht übergeben, weil sie keine Nachfolger finden oder diese nicht bereit sind, den aufgerufenen Preis zu zahlen. Der Zeitpunkt eines Unternehmensverkaufs ist daneben häufig unabhängig von dem ursprünglich geplanten Ruhestand. Wer bei der Altersversorgung also alles auf die Karte der späteren Unternehmensveräußerung setzt, kann sich verspekulieren. Gestaltung der Zusage: Individualität entscheidet! Die Zusage sollte mit Sorgfalt und nach professioneller Beratung erstellt werden. Zunächst unabhängig von der Finanzierung und dem Durchführungsweg muss das Leistungsspektrum bestimmt werden. Insbesondere die Versorgung im Invaliditätsfall sollte nicht vernachlässigt werden – erst recht, wenn der GGF keine Leistungen aus der GRV zu erwarten hat. Ein weiterer Aspekt ist die Frage nach der Auszahlungsform. Hier stehen grundsätzlich eine einmalige Kapitalzahlung und eine laufende, lebenslängliche Rente zur Verfügung. In den letzten Jahren hat sich als Mischform auch eine Ratenzahlung etabliert, bei der die Auszahlung über einen vorher definierten Zeitraum verteilt wird. Überlebt der GGF diesen Zeitraum, endet die Auszahlung. Stirbt er früher, erfolgt die weitere Auszahlung an die Hinterbliebenen. Vorteil der Ratenzahlung gegenüber der lebenslänglichen Rente ist, dass die Ratenzahlung in aller Regel betragsmäßig höher ausfällt. Gerade wenn der GGF nicht versicherungspflichtig ist, sind laufende Rentenzahlungen jedoch nicht zu vernachlässigen, etwa um den Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten und die laufenden Kosten bedienen zu können. Wird die Altersversorgung ganz oder teilweise als Rente ausgezahlt, muss eine Entscheidung über einen etwaigen Inflationsausgleich getroffen werden. Erfahrungsgemäß verursacht ein Inflationsausgleich von 1 % jährlich einen Beitragsmehrbedarf von ca. 15 bis 20 %. Ob dieser Aufwand lohnt, muss jeder für sich individuell entscheiden.

Stabilisierungs- und Wachstumsphase HERAUSFORDERUNGEN MEISTERN unddieSEGEL RICHTIG SETZEN Die ersten Jahre sind häufig die schwersten Jahre: Doch ist die Gründungsphase erfolgreich überstanden, tritt in der Regel eine Stabilisierungs- und in vielen Fällen auch eine Wachstumsphase ein. Und genau jetzt bieten sich weitere attraktive Möglichkeiten, die Altersvorsorge an die aktuellen Lebensumstände der GGF anzupassen! Gleichzeitig sollten jedoch auch mögliche Risiken identifiziert und bestehende Versorgungen vollständig finanziert werden. Dies macht die Risiken für den Unternehmer einerseits kalkulierbar. Andererseits stellen Sie als GGF so das Unternehmen rechtzeitig für eine spätere Nachfolge optimal auf. bAVim Fokus I September 2024 12

13 bAVim Fokus I September 2024 Weiterer Ausbau der Versorgung Nutzen Sie in dieser Phase die Möglichkeit, die bestehende Versorgung an die aktuellen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen. Zusätzlich können Sie die erreichten Versorgungsanwartschaften jetzt noch rechtzeitig gegen mögliche Insolvenz absichern. Damit transferieren Sie als GGF Teile des Firmenvermögens bereits heute steuerfrei ins Privatvermögen und schützen es vor dem Zugriff Dritter (Gläubiger, Insolvenzverwalter, Bank). Besondere Wartezeiten, die in der Existenzgründungsphase die Einrichtung einer bAV deutlich einschränken, sind in dieser Phase üblicherweise erfüllt. Die Umsetzung weiterer Versorgungsbausteine ist somit leicht zu realisieren. Hierfür bieten sich weitere Durchführungswege an, insbesondere  die rückgedeckte Unterstützungskasse und  die Pensionszusage mit kongruenter Rückdeckungsversicherung. Ergänzende Durchführungswege derbAV 1. Rückgedeckte Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse ist eine steuerlich anerkannte Versorgungseinrichtung, die die Abwicklung für Beitragszahlung und Leistungserbringung organisiert. Die Firma leistet Vorsorgebeiträge an die Unterstützungskasse, diese wiederum legt das Geld bei einer Versicherung zur Deckung der Versorgungsleistungen an. Die Versorgungsleistungen werden von der Unterstützungskasse an den Arbeitgeber geleistet, können allerdings auch auf Wunsch des Arbeitgebers direkt an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt werden. Die Höhe der Dotierung (Beitragsleistung) an die Unterstützungskasse ist steuerlich nicht limitiert, lediglich bei den Versorgungsleistungen sind steuerliche Höchstgrenzen zu berücksichtigen (§ 2 KStDV 1994). Diese sind bei großen Gruppenunterstützungskassen, wie der ÖBAV Unterstützungskasse e.V., außer Acht zu lassen. Wesentlicher Vorteil dieses Weges Eine Bilanzberührung im eigenen Unternehmen („Trägerunternehmen“) findet nicht statt, die Beitragsleistung ist in vollem Umfang als Personalaufwand steuerlich abzugsfähig. Zusätzliche Leistungsbausteine, wie Berufsunfähigkeit und/oder Hinterbliebenenrente, können ebenfalls eingeschlossen werden. Die Altersleistung kann als lebenslange Rente oder auch als einmaliges Versorgungskapital geleistet werden. Die rückgedeckte Unterstützungskasse hat sich als idealer Durchführungsweg für den kontinuierlichen Aufbau einer steuerlich geförderten Altersversorgung für den GGF einer Kapitalgesellschaft erwiesen. Durch eine frist- und formgerechte Verpfändung wird der Insolvenzschutz der eingebrachten Mittel sichergestellt. Ein wichtiger Hinweis: Der Erfolg des Gründers oder bisherigen Eigentümers ist keine Garantie für den Erfolg des Nachfolgers. Gerade deshalb sollte der Unternehmer seine Versorgung vom weiteren Schicksal der Gesellschaft entkoppeln, um beruhigt loslassen zu können.

14 bAVim Fokus I September 2024 2. Kongruent rückgedeckte Pensionszusage (Wertpapiergebundene Versorgungszusage, § 253 Abs.1, S.3 HGB) Der Durchführungsweg der Pensionszusage ist eine sehr flexible Form der bAV. Es sind sowohl Einmalbeiträge (Bsp.: Tantieme) als auch wiederkehrende Beiträge in verschiedenen Intervallen und Höhen möglich. Damit kann der Unternehmer je nach Geschäftserfolg seine eigene Altersversorgung ausrichten. Das Unternehmen muss die Pensionsverpflichtung passivieren und generiert über die Zuführung zur Rückstellung einen steuerrelevanten Personalaufwand. Gleichzeitig ist die kongruente Rückdeckung zur Finanzierung der zukünftigen Leistungen als Planvermögen in der Bilanz zu aktivieren. Bei entsprechender Gestaltung weist die Handelsbilanz Aktiv- und Passivwert in gleicher Höhe aus. Gemäß dem Saldierungsgebot (§ 242, Abs.2, S.2 HGB) werden Aktiv- und Passivwert gegeneinander verrechnet, so dass in der Handelsbilanz keine Pensionsverpflichtungen ausgewiesen werden. Die Saldierung ist lediglich im Anhang anzugeben. Positiver Nebeneffekt Durch die Saldierung der Passiv- und Aktivwerte kommt es zu einer Bilanzverkürzung, die in der Regel positive Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote mit sich bringt. Dies kann beispielweise das Rating positiv beeinflussen. SV Unterstützungskasse Beiträge Versicherungsleistungen Verpfändung Zuwendungen Versorgungsleistungen Versorgungszusage GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer (versicherte Person) Versicherungsnehmer + Bezugsberechtigter Rückdeckungsversicherung der SV SparkassenVersicherung Verpfändung Beiträge Pensionszusage GmbH (Versicherungsnehmer) Gesellschafter-Geschäftsführer (versicherte Person) Versicherungsleistungen Rückdeckungsversicherung der SV SparkassenVersicherung

bAVim Fokus I September 2024 Beide Durchführungswege, sowohl die rückgedeckte Unterstützungskasse als auch die kongruent rückgedeckte Pensionszusage, sind hervorragende Lösungen für eine GGF-Versorgung. Idealerweise sollte eine Kombination beider Durchführungswege angestrebt werden. Ein großer Vorteil der Unterstützungskasse ist die fehlende Bilanzberührung und der Ausschluss einer möglichen Nachhaftung der GmbH. Der GGF hat allerdings keinen weiteren Einfluss auf das eingezahlte Kapital und im Todesfall ist eine weitere Leistung nur an Hinterbliebene im Sinne des Betriebsrentengesetzes möglich. Die Pensionszusage ist zu bilanzieren und die GmbH haftet für die Zahlung der zugesagten Leistungen. Dies kann nur durch geeignete Versicherungslösungen sicher ausgeschlossen werden. Der entscheidende Vorteil ist jedoch, dass der GGF während der Ansparphase über das Deckungskapital (insbesondere aus einer Rückdeckungsversicherung) verfügen kann. Dies kann im Todesfall, sofern keine Hinterbliebenen vorhanden sind, ein deutlicher Vorteil sein. „Unverbrauchte“ Teile vom Deckungskapital fließen zurück an die GmbH und bleiben für die Nachfolger/ Erben erhalten. Angestrebtes Versorgungsniveau Die Durchführungswege der bAV bieten auf flexible Weise die Möglichkeit, ein angestrebtes Versorgungsniveau von beispielsweise 70 %, ausgehend von den letzten Bruttobezügen – und das bei voller steuerlicher Anerkennung – zu erreichen. Selbstverständlich sollten auch weitere vorhandene Vermögensgegenstände bei der Gesamtversorgung berücksichtigt werden. Entscheidend für die Einbeziehung dieser Vermögensgegenstände in die Berechnung des Versorgungsziels sollte jedoch die Nachhaltigkeit und dauerhafte Wertstabilität dieser Vermögensgegenstände sein. Berücksichtigung de Unternehmenswertes für die Vorsorgeplanung Inwieweit der Unternehmenswert bei der Vorsorgeplanung berücksichtigt werden kann, sollte immer im Einzelfall geprüft werden. Ein Unternehmen mit aktuell stabilen und ertragreichen Zukunftsaussichten kann in der Zukunft durch äußere Einflüsse (beispielsweise technische oder wirtschaftliche Änderungen) von seinem Marktwert stark reduziert werden, gleiches gilt für die Betriebsimmobilie, die in der Regel auf den eigenen Betrieb zugeschnitten ist und von Dritten nur schwer verwertet werden kann. Vor diesem Hintergrund sollte, wenn überhaupt, nur ein Teil des Unternehmenswertes in die Vorsorgeplanung einkalkuliert werden. es 15

16 bAVim Fokus I September 2024 Nachfolgeregelung beschäftigt Hunderttausende In rund 31% der deutschen Unternehmen sind die Inhaber 60 Jahre und älter. Das entspricht rund 1,2 Mio. Unternehmen und ist drei Mal mehr als noch vor 20 Jahren. Bis 2026 planen zudem rund 190.000 Unternehmen den Austritt ohne Nachfolgeregelung (Quelle: KfW Research Nr. 424 v. 28.03.2023). Der weitaus größte Teil der Unternehmen (rund 80 %) erzielt einen Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. Euro. Die Unternehmensnachfolge ist somit in vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen das Topthema.

17 bAVim Fokus I September 2024 Wie wichtig eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Nachfolgeregelung und Altersabsicherung ist, verdeutlicht zudem der Blick auf das notwendige Vermögen für den Ruhestand. Denn das wird häufig unterschätzt: Ein heute 65jähriger Mann lebt statistisch betrachtet noch fast 20 Jahre. Frauen sogar noch etwas länger. Um eine (Brutto-) Jahresrente von 50.000 Euro zu erzielen, ergibt sich daraus ein notwendiges Vermögen von 1 Mio. Euro (ohne Zins und Rentendynamik). Wie die wichtigsten Schritte zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge in Verbindung mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) des Unternehmers aussehen, stellen wir in diesem Beitrag dar und skizzieren Lösungsmöglichkeiten. Eine enge Begleitung des Steuerberaters und des Unternehmensberaters für betriebliche Altersversorgung ist unerlässlich. Laufende Überprüfung wichtig – der Zeitpunkt entscheidet Die letzten beiden Dekaden vor dem Ausscheiden sind für die Versorgung des Unternehmers besonders entscheidend. Die Vorbereitung für eine Unternehmensnachfolge beginnt, aus Sicht der bAV, spätestens im Alter von 55 Jahren. Zum einen muss bei der bestehenden bAV geprüft werden, ob die Finanzierung in ausreichendem Maße erfolgt ist. Bei einer verbleibenden Zeit von mindestens zehn Jahren sind Korrekturen finanziell noch möglich. Viel zu oft wird eine Finanzierung für die Altersversorgung des Unternehmers nach ihrer Einrichtung nicht mehr überprüft und es ergeben sich dadurch zum Teil erhebliche Finanzierungslücken. Eine ausreichende Finanzierung erleichtert den Verkauf des Unternehmens oder ermöglicht ihnerst. Wie die wichtigsten Schritte zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge in Verbindung mit bAV des Unternehmers aussehen, stellen wir in diesem Beitrag dar und skizzieren Lösungsmöglichkeiten. Eine enge Begleitung des Steuerberaters und des Unternehmensberaters für bAV ist unerlässlich. Wovon leben Sie als Unternehmer im Ruhestand? Wie beeinflusst die bAV eine Nachfolgeregelung? Und wie können Sie als GGF und Verkäufer des Unternehmens Ihre Rente absichern? Rechtzeitig Weichen für die Nachfolge stellen

18 bAVim Fokus I September 2024 Darüber hinaus stellt auch nur ein ausreichendes Vermögen einen adäquaten Insolvenzschutz für den Unternehmer dar. Denn beherrschende GGF unterliegen nicht dem Schutz durch den Pensions-Sicherungsverein. Die lebenslange Zahlung hängt also über Jahrzehnte von dem wirtschaftlichen Erfolg des Nachfolgers oder einem ausreichenden, für die Zahlung der Rente gesicherten, Vermögen ab. Das gilt insbesondere und auch zur Absicherung einer Hinterbliebenenrente. Für den zusätzlichen Vermögensaufbau kommt es darauf an, ob die Nachfolge im Kreise der Familie oder durch einen externen Käufer erfolgt. Zum anderen stellt die Finanzverwaltung zeitliche Mindestanforderungen für die späteste Einrichtung und Änderung der bAV an die Geschäftsführer. Hierfür sind bei beherrschenden GGF mindestens zehn Jahre erforderlich und bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern mindestens drei Jahre, sofern die gesamte Dienstzeit bis zum Renteneintritt mindestens zwölf Jahre beträgt. Lösungen für bestehende Zusagen – Abfindung…? Häufig werden bestehende Verpflichtungen durch eine einmalige Kapitalabfindung abgegolten. Nicht selten ist das die günstigste Lösung, da sich die Unternehmensnachfolge dann auf Aspekte außerhalb der bAV fokussiert. Der Abfindungsbetrag kann im Rahmen gewisser Grenzen – je nachdem, ob es eher um die Entlastung des Unternehmens oder die gute Versorgung des Unternehmers geht – bestimmt werden. Aber auch für Abfindungsregeln werden entsprechende Vorlaufzeiten benötigt. Grundsätzlich muss die Höhe einer Kapitalzahlung der Höhe nach eindeutig geregelt sein. Daneben ist zu beachten, dass die spontane Vereinbarung einer Abfindung steuerlich nicht anerkannt wird. Je länger der Vorlauf, umso günstiger. Regelmäßig sollten zwei bis fünf Jahre ausreichend sein, wird die Zusage durch die Abfindungsmöglichkeit verbessert (z. B., weil der Abfindungsbetrag recht hoch ist). Dann könnten sogar die genannten Erdienbarkeitsfristen von bis zu zehn Jahren gelten. … Verzicht… ? Sofern das Unternehmen verkauft wird, stellt auch der Verzicht auf die bAV eine Möglichkeit dar. Hierbei käme es aus steuerlicher Sicht zwar zu einer verdeckten Einlage, die auf Ebene des GGF zu einer Besteuerung führt, gleichzeitig erhöhen sich dadurch die Anschaffungskosten der Anteile. Im Zuge eines (zeitnahen) Verkaufes des Unternehmens ergeben sich insofern entsprechende steuerliche Vorteile für den Unternehmer. Wir begleiten Sie gemeinsam mit ihrem Steuerberater bei diesen Überlegungen. … und andere Alternativen Nicht immer ist für eine Ausfinanzierung ausreichend Kapital vorhanden. Wenn eine vollständige Besparung nicht mehr

19 bAVim Fokus I September 2024 realistisch ist, kann über eine zeitlich befristete Finanzierung nachgedacht werden. Über entsprechende Finanzierungsprodukte wird eine abgekürzte Leibrente abgebildet. Soll die Rente dann eingestellt werden, würde die Zusage rechtzeitig auf eine Rentnergesellschaft ausgelagert werden. Anderenfalls tritt das Unternehmen in die Zahlung aus eigenen Mitteln ein und trägt damit praktisch das Langlebigkeitsrisiko des Verkäufers. Neue Möglichkeiten ergeben sich daneben durch die aktuelle Rechtsprechung des BFH. Danach ist es in bestimmten Grenzen möglich, für das Unternehmen tätig zu bleiben und dennoch Leistungen aus der Versorgungszusage zu beziehen. Gerade für GGF ist der Rentenbeginn oft kein punktuelles Ereignis, sondern umschreibt lediglich einen – mehr oder weniger langen – Übergangszeitraum. Eine Übertragung der Versorgungsverpflichtung von dem Unternehmen auf eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds sind ebenfalls Möglichkeiten, die Unternehmensnachfolge vorzubereiten. Die Vorteile liegen u.a. darin, dass sich die Nachfolgeverhandlungen ausschließlich auf das operative Geschäft beschränken und der Unternehmer einen (ausreichenden) Insolvenzschutz erhält. Je nach Durchführungsform wird der Nachfolger einen Abschlag beim Kaufpreis vorsehen, wenn er Kosten für Administration, Insolvenzschutz oder Nachhaftungsrisiken zu tragen hat. Sofern die Nachfolge des Unternehmens durch ein Familienmitglied erfolgt, kann die Direktzusage auch für eine erbschaftsteuerliche Gestaltung genutzt werden. Fazit Klar ist: Je besser die Zusage ausfinanziert ist, umso weniger wird die Zusage zum Thema in der Unternehmensnachfolge. An der Ausfinanzierung haben beide Seiten Interesse. Der Verkäufer, weil seine Altersversorgung damit unabhängig vom Unternehmen wird, und der Nachfolger, weil damit das Unternehmen unabhängig von der Altersversorgung wird. Wie man sieht, gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Gestaltung. Richtig gehandhabt ist die bAV keine Belastung für das Unternehmen, sondern ein flexibles und rentierliches Vorsorgeinstrument, das bedarfsgerecht auf die Situation des Unternehmens angepasst werden kann. In Zusammenarbeit mit ihrem Steuerberater und der Heubeck AG betrachten wir alle rechtlichen Bereiche (Steuer-, Gesellschafts-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht), bieten umfassende Lösungskonzepte von Produktlösungen über den Wechsel des Durchführungsweges (Unterstützungskasse oder Pensionsfonds) und versicherungsmathematische Bewertungen.

Nicht immer verläuft die Entwicklung einer GmbH geradlinig. Selbst wenn das Unternehmen erfolgreich ist, können sich äußere Einflüsse ergeben, die sich direkt auf das Unternehmen und die bAV auswirken. STÖRFÄLLE, AUFDIESIE VORBEREITET SEIN SOLLTEN bAVim Fokus I September 2024 20

21 bAVim Fokus I September 2024 Problemfall Scheidung Lässt sich der GGF scheiden, stellt sich die Frage, ob und nach welchen Mechanismen ein Ausgleich der angesparten Versorgung an den geschiedenen Partner stattfinden muss. Hier hat der beherrschende GGF einigen Gestaltungsspielraum. Nach laufender höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt bei einer Pensionszusage in Form einer Kapitalzusage aktuell keine bAV im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes vor. Ein Vermögensausgleich findet dann nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt. Gleiches gilt für Rentenzusagen mit Kapitalwahlrecht, wenn Problemfälle Invalidität, Tod und Umorientierung Gerade bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter kann es zu Verwerfungen kommen, wenn ein Gesellschafter sich beruflich umorientiert oder sogar invalide wird oder verstirbt. Für das Unternehmen sind beitragsorientierte, mittelbare Zusagen (z. B. über die Unterstützungskasse) hier noch am wenigsten problematisch, weil sich hier regelmäßig keine bilanziellen Effekte oder Nachfinanzierungsbedarf ergeben. Auch Direktzusagen lassen sich entsprechend gestalten. Einen gewissen Vorteil bietet die rückgedeckte Direktzusage hier: Die Rückdeckungsversicherung aus der Direktzusage steht in jedem Fall dem Unternehmen zu und kommt auch zur Auszahlung, wenn kein Leistungsfall im Sinne der Zusage eingetreten ist (z. B. ein Gesellschafter stirbt unverheiratet oder es ist in der Zusage keine Witwenrente enthalten, die Rückdeckungsversicherung beinhaltet aber eine teilweise Beitragsrückzahlung). Da diese Mittel grundsätzlich den Gesellschaftern der GmbH zugutekommen und GmbH-Anteile vererbt werden, kann mit der Direktzusage über Umwege eine vererbliche bAV gestaltet werden – in dieser Form ist das nur für GGF möglich. Mit der Direktzusage gibt es auch erbschaftsteuerliche Gestaltungspotenziale. Hier wird der interdisziplinäre Charakter der bAV deutlich: Unternehmensnachfolge und Altersversorgung müssen rechtlich und steuerlich aufeinander abgestimmt werden! Die entsprechenden Experten sollten sich bei Einrichtung und Aktualisierung austauschen. Eine Absicherung für den Fall der Invalidität ist für Geschäftsführer eine ebenso sinnvolle Vorsorge – staatliche Leistungen sind gerade für Besserverdiener nicht ausreichend oder im Fall von beherrschenden GGF gar nicht vorhanden. Wenn der führende Kopf in der Chefetage aufgrund von gesundheitlichen Problemen ausfällt, kann es für die GmbH kritisch werden. Hier sind einige wichtige Aspekte zu beachten. das Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt wurde. Der versorgungsberechtigte GGF hat also gerade bei letzteren Zusagen die Möglichkeit, den Wert der Altersversorgung vor einer Scheidung – unabhängig vom Versorgungsziel – dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich zuzuordnen. Wenn überdies vertragliche Absprachen (Gütertrennung, Begrenzung des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs) bestehen, bekommt eine solche Gestaltung besondere Relevanz.

22 bAVim Fokus I September 2024 Finanzielle Auswirkungen und Absicherung Gehalt und Abfindungen: Die vertraglichen Regelungen bezüglich des Gehaltes und möglichen Abfindungen im Falle der Berufsunfähigkeit müssen geprüft und umgesetzt werden. Der GGF hat möglicherweise Anspruch auf eine Weiterzahlung seines Gehalts oder eine Abfindung, was die finanzielle Belastung der GmbH erhöhen kann. Versicherungen: Es ist wichtig zu überprüfen, welche Versicherungen die GmbH abgeschlossen hat. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann helfen, den Einkommensverlust des GGFs zu kompensieren. Zudem kann eine Keyman-Versicherung abgeschlossen werden, die speziell dafür konzipiert ist, finanzielle Einbußen des Unternehmens bei Ausfall eines Schlüsselmitarbeiters zu decken. Liquidität: Die Berufsunfähigkeit des GGFs kann die Liquidität der GmbH beeinträchtigen, insbesondere wenn der GGF erheblich zu den Einnahmen des Unternehmens beigetragen hat. In solchen Fällen müssen möglicherweise neue Finanzierungsstrategien entwickelt werden, um die wirtschaftliche Stabilität zu sichern. Rechtliche und organisatorische Maßnahmen Änderungen im Handelsregister: Jede Änderung in der Geschäftsführung muss im Handelsregister eingetragen werden. Dies gilt auch für die Abberufung eines berufsunfähigen GGFs und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Satzungsänderungen: Möglicherweise müssen auch Satzungsänderungen vorgenommen werden, insbesondere wenn es um Regelungen zur Vertretung und Nachfolge geht. Interne Kommunikation: Es ist unerlässlich, Mitarbeiter und Geschäftspartner transparent über die Veränderungen zu informieren, um Unsicherheiten und Spekulationen vorzubeugen. MÖGLICHE SZENARIEN UND MASSNAHMEN Auswirkungen auf die GmbH Operative Führung: Die GmbH verliert eine zentrale Führungsperson, was insbesondere bei kleineren und mittelständischen Unternehmen schwerwiegende Folgen haben kann. Der GGF ist oft maßgeblich an strategischen Entscheidungen und der operativen Leitung beteiligt. Sein Ausfall kann zu Unsicherheiten und möglichen Engpässen in der Geschäftsführung führen. Vertretungsregelung: Die Satzung der GmbH und der Geschäftsführervertrag sollten klare Regelungen für den Fall der Berufsunfähigkeit enthalten. In der Regel gibt es Vertretungsregelungen, durch die andere Geschäftsführer oder befugte Mitarbeiter die Aufgaben des ausgefallenen GGF übernehmen. Ist dies nicht so, muss schnell ein interimistischer Geschäftsführer bestellt werden, um die Kontinuität der Geschäftsführung sicherzustellen. Gesellschafterbeschluss: Oft ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, um formell über die Vertretungsregelungen oder die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu entscheiden. Dies kann auch bedeuten, dass ein neuer Gesellschafter in die GmbH eintreten muss, falls der berufsunfähige GGF auch als Gesellschafter ausscheidet.

23 bAVim Fokus I September 2024 Autor: Martin Knappstein m.knappstein@heubeck.de Eine sinnvolle Absicherung der Invalidität im Rahmen einer Pensionszusage ist praktisch kaum möglich. Sagt die GmbH ihrem (Gesellschafter-) Geschäftsführer eine Invalidenrente zu, bedeutet das zunächst eine erhebliche finanzielle Belastung für die GmbH, sofern der Invaliditätsfall eintritt. Gegen dieses finanzielle Risiko kann die GmbH zwar Vorsorge in Form von Rückdeckungsversicherungen treffen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der steuerliche Wert der Rückdeckungsversicherung im Fall der Invalidität deutlich stärker ansteigt als die Pensionsrückstellung. Das Ergebnis ist nicht selten eine steuerliche Belastung in sechsstelliger Höhe. Damit bedeutet der Eintritt einer zugesagten Invalidität in jedem Fall ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die GmbH – völlig gleich, ob eine Versicherung abgeschlossen wurde oder nicht. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte daher im Rahmen einer sogenannten mittelbaren Zusage (z. B. Direktversicherung oder Unterstützungskasse) oder als private Absicherung abgeschlossen werden. ABSCHLIESSEND In der Stabilisierungs- und Wachstumsphase bieten sich diverse Möglichkeiten für den GGF seine Versorgung anzupassen und die „Weichen“ für die Zukunft zu stellen. Sie ist auch die wichtigste Phase, weil hier sowohl noch ausreichend Zeit für eine weniger kapitalintensive Regulierung der bestehenden Versorgungen vorhanden ist, als auch Mittel für eine adäquate Anpassung der eigenen Versorgung gegeben sind. Gleichzeitig sollte allerdings auch vor dem Hintergrund des ständigen Wandels in allen relevanten Bereichen (Gesetzgebung, Marktentwicklungen, persönliche Veränderungen, etc.) eine regelmäßige Überprüfung des Status Quo (möglichst alle drei bis fünf Jahre) eingeplant werden, um mögliche Anpassungen vorausschauend und liquiditätsschonend umzusetzen. Dann ist das Unternehmen auch im Fall unvorhersehbarer Entwicklungen abgesichert. ZWISCHENFAZIT Die Berufsunfähigkeit eines GGFs stellt eine GmbH vor erhebliche Herausforderungen. Eine gute Vorbereitung und klare vertragliche Regelungen sind essenziell, um in einem solchen Fall schnell und effizient reagieren zu können. Versicherungen und finanzielle Vorsorge können die wirtschaftlichen Folgen mildern und die Stabilität der GmbH sichern. Eine rechtzeitige und sorgfältige Planung kann helfen, den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten und das Unternehmen in einer schwierigen Situation zu stabilisieren.

„GGF können meist nur eine minimale gesetzliche Rente erwarten. Um die Lücke zu schließen, bedarf es einer gut geplanten Vorsorgestrategie, die steuerliche Aspekte in der Ein- und Auszahlungsphase berücksichtigt.“ Daniel Strohbach, Sprecher der Geschäftsführung der SV bAV Consulting GmbH, und Martina Zimmermann-Brase, Steuerberaterin

25 bAVim Fokus I September 2024 Strohbach: Geschäftsführer, die am Unternehmen beteiligt sind, sind häufig nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Doch selbst wenn keine Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, ist die Diskrepanz zwischen verfügbarem Einkommen und der gesetzlichen Alterssicherung enorm groß. Welche besonderen Herausforderungen ergeben sich aus Ihrer Sicht daraus für GGF? Zimmermann-Brase: Zunächst ist da sicherlich der Punkt der Absicherung einer möglichen Berufsunfähigkeit. Fakt ist, dass die meisten Unternehmer das Risiko unterschätzen, ja, fast schon ausblenden. Das gilt insbesondere, wenn die Geschäftsführer noch jünger sind: Wer gesund und fit ist, kann sich nicht vorstellen, dass man plötzlich berufsunfähig werden kann. Dabei haben GGF aufgrund des höheren Einkommens und Lebensstandards sogar deutlich höhere Anforderungen an die Absicherung als andere. Deutlich offener sind Unternehmer indes beim Thema Altersvorsorge. Weil GGF in der Regel nur eine minimale gesetzliche Rente erwarten können, muss die Lücke privat geschlossen werden. Dies erfordert eine proaktive und gut geplante Vorsorgestrategie, die oft aus verschiedenen Bausteinen besteht. Zur optimalen Planung gehört aber auch, steuerliche Aspekte sowohl in der Einzahlungs- als auch der Auszahlungsphase im Rentenalter zu berücksichtigen. Deneke: Die arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur bAV für GGF werden immer komplexer. Wo liegen aus beraterischer Sicht die besonderen Schwierigkeiten bzw. Herausforderungen? Zimmermann-Brase: Neben der Frage des Sozialversicherungsstatus, der ganz erhebliche Auswirkungen hat, ist ein Wer seine Altersversorgung als GGF optimal gestalten will, sollte unbedingt auch steuerrechtliche Fragestellungen berücksichtigen. Daniel Strohbach, Sprecher der Geschäftsführung der SV bAV Consulting GmbH, und unser Redakteur Thomas Deneke sprachen mit der Steuerberaterin Martina Zimmermann-Brase über mögliche Fallstricke und die besten Tipps aus der Beratungspraxis. Wo liegen aus Steuerberater-Sicht DIE KNACKPUNKTE DER VERSORGUNG?

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