bav_02-2024

Ersetzende Zusage – Beitrag in die GRV als belastbarer Eckpfeiler Wenn ein GGF seine Zusage mit überschaubaren Beiträgen einrichten möchte und diese dann erst im Lauf der Zeit auf seinen Versorgungsbedarf anpasst, könnte als Orientierungspunkt für den Beginn ein Beitrag dienen, der dem Arbeitgeber- bzw. dem Gesamtbeitrag zur GRV (18,6% vom Einkommen, maximal der Beitragsbemessungsgrenze) entspricht. Diese sogenannte ersetzende Zusage empfiehlt sich insbesondere für GGF, die einerseits als beherrschende GGF nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und somit die entsprechenden Beiträge sparen und andererseits die erforderlichen Wartezeiten von zwei bzw. fünf Jahren noch nicht erfüllt haben. Es gibt Andeutungen in der Rechtsprechung, dass dieses Modell anerkannt wird, auch führende Experten sehen das so. Dem Fremdvergleich – das wohl wichtigste Kriterium bei der Beurteilung, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt – genügt das allemal. Denn auch wenn die Hürden der Rechtsprechung an Jung-GGF recht hoch zu sein scheinen: Es ist kaum einzusehen, warum die Altersversorgungsaufwendungen für einen GGF niedriger sein sollten als für eine kaufmännische Hilfskraft im gleichen Unternehmen. Eine generelle und explizite Genehmigung seitens der Finanzverwaltung für die ersetzende Zusage steht aus, allerdings wird es auch nicht flächendeckend abgelehnt. Wer ganz sicher gehen möchte, versucht beim örtlich zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen. Andererseits gilt auch hier: Schlimmstenfalls folgt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Und die ist – wie oben beschrieben – immer noch besser als keine Altersversorgung. Diese steuerlichen Restriktionen stammen allerdings aus einer Zeit, als noch die Pensionszusage das Mittel der Wahl war, wenn es um die Absicherung eines Geschäftsführers und seiner Familie ging. Heute werden die Durchführungswege „Direktversicherung“ und „kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse“ in den meisten Fällen von Kunden, steuerlichen Beratern und Vermittlern favorisiert, weil sie keine Auswirkungen auf die Unternehmensbilanz haben. Eine Reihe von Einschränkungen, die bei Einrichtung einer Pensionszusage insbesondere in den Anfangsjahren einer neu gegründeten Firma oder einer neu begonnenen Tätigkeit als Geschäftsführer gelten, sind für die Direktversicherung und auch für die rückgedeckte Unterstützungskasse nur schwer zu rechtfertigen. Die ersten Schritte zum Aufbau der Altersversorgung sind also auch für besonders junge Gesellschafter-Geschäftsführer möglich. Verdeckte Gewinnausschüttung: ein überschätztes Problem? Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist steuerlich nicht nur nachteilhaft. Da der ausschüttungsfähige Gewinn der GmbH geringer ausfällt, sinkt auch die Belastung mit Kapitalertragsteuer. Diese wird dann erst auf die Versorgungsleistung fällig. Statt die Auszahlungen später mit dem individuellen Steuersatz im Lohnsteuerverfahren zu belasten, wird hier also maximal ein Steuersatz von 25% angesetzt. Die höhere Besteuerung des Unternehmens führt also zu geringerer Besteuerung auf Seiten des GGF. Berechnungen zeigen, dass in vielen Fällen eine bAV, die eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, steuerlich immer noch günstiger ist als eine privat abgeschlossene Rentenversicherung. Sie ist auch vorteilhaft gegenüber einer steuerlich anerkannten Altersversorgung, die erst fünf Jahre später abgeschlossen wird. Denn die durch die kürzere Laufzeit verlorenen Kapitalerträge lassen sich durch die steuerlichen Unterschiede bei einer anerkannten Versorgungszusage in vielen Fällen fast nicht mehr aufholen. bAVim Fokus I September 2024 9

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