bav_02-2024

8 bAVim Fokus I September 2024 Regeln werden auch vom Steuerrecht geschrieben Fürdiesteuerliche Anerkennungvon Versorgungszusagen haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung Leitlinien entwickelt. Hierbei geht es in erster Linie darum, dass ein GGF nicht zulasten seiner GmbH Vermögen aufbauen soll, wenn die hierfür erforderlichen Verträge zwischen der GmbH und dem GGF nicht fremdüblich sind. Es kommt dann zu einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung. Gerade bei Erteilung der Zusage gibt es viele Aspekte, auf die man achten muss. So ist regelmäßig eine Wartezeit von fünf Jahren (Existenz des Unternehmens) sowie von zwei Jahren (Erprobung des GGF) erforderlich. Aber was, wenn man die Altersversorgung nicht auf die lange Bank schieben möchte? Ist eine Zusage in nicht fremdüblicher Weise erteilt worden und kommt die Finanzverwaltung zu dem Schluss, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, dann sind Beiträge zum Aufbau der Versorgung steuerlich nicht anerkannt. Das Unternehmen zahlt die Beiträge also aus dem versteuerten Nettogewinn. Dem steht dann eine oft günstigere Besteuerung in der Leistungsphase gegenüber. Altersversorgung ist Familienangelegenheit Genau wie die eigene Absicherung des Geschäftsführers verdient auch die Versorgung von mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten besondere Aufmerksamkeit. Gerade im Hinblick auf die gegenseitige Einstandspflicht in Notlagen ist es auch aus Sicht des geschäftsführenden Gesellschafters sinnvoll, insbesondere im Fall von Ehegatten auf eine sinnvolle Absicherung Wert zu legen. Damit hat die Absicherung bei Alter, Invalidität oder Tod ein für alle Beteiligten auskömmliches Niveau. Wenn der Ehegatte daneben nur als Teilzeitkraft im eigenen Unternehmen eingesetzt ist, kann der steuerliche Förderbetrag (§ 100 EStG) genutzt werden. Zusammengenommen sind für diese – zugegeben noch geringen – Beitragsteile Förderquoten von deutlich über 50 % möglich. Lebensrisiken nicht vergessen! Sichern Sie zu Beginn der Geschäftsführertätigkeit vor allem auch die eigene Arbeitskraft ab. Wenn das in Form einer Risiko-Berufsunfähigkeitsrente und im Durchführungsweg Direktversicherung geschieht, dann hat auch die Finanzverwaltung nichts dagegen einzuwenden. Je nach Produktgestaltung lässt sich damit bewerkstelligen, dass die Arbeitskraft auch dann abgesichert ist, wenn die Zukunft sich anders entwickeln sollte als geplant. Möglichst zeitgleich mit der Absicherung der eigenen Arbeitskraft muss auch daran gedacht werden, die Hinterbliebenen im Todesfall versorgt zu wissen. In der einfachsten Form bedeutet das die Begünstigung der Hinterbliebenen mit den Beiträgen und Überschüssen, die sich bis zum Todesfall in einem bAV-Vertrag angesammelt haben. Eine bessere Absicherung bietet eine für den Todesfall vereinbarte zusätzliche Kapitalzahlung oder eine Hinterbliebenenrente. Aus steuerbilanziellen Gründen ist von einer Absicherung von Invaliditäts- und Todesfallrisiken im Rahmen der Direktzusage abzuraten. Die Unterstützungskasse oder die Direktversicherung sind hier das Mittel der Wahl.

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