bav_02-2024

28 bAVim Fokus I September 2024 Zimmermann-Brase: Auch in solchen Fällen ist stets ein Fremdvergleich notwendig, um zu prüfen, ob eine Versorgung überhaupt Aussicht darauf hat, steuerlich anerkannt zu werden. Letzte Sicherheit gibt da nur eine in der Regel kostenpflichtige Finanzamtsanfrage. Allerdings ist es so, dass manche Regelungen, insbesondere zu den Wartezeiten, heute einem Fremdvergleich auf ganz andere Art nicht gerecht werden, als es ursprünglich einmal gedacht war: Ein angestellter Fremd-Geschäftsführer, der für einen solchen Vergleich herangezogen werden muss, wird darauf bestehen, dass seine betriebliche Versorgung zeitgleich mit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Organ der Gesellschaft erteilt und eingerichtet wird. Bei einem an der Gesellschaft beteiligten GGF aber wird eine Wartezeit von mindestens zwei Jahren gefordert. Das erscheint nicht mehr zeitgemäß. Vergleicht man dann noch die Situation eines neu ins Unternehmen eintretenden, nicht beteiligten, also sozialversicherungspflichtigen Fremd-Geschäftsführers in Bezug auf die GRV mit der Situation eines beteiligten GGFs, der ebenfalls neu eintritt, dann stellt man fest, dass der Arbeitgeber beim Fremd-Geschäftsführer sogar gesetzlich verpflichtet ist, vom ersten Tag an für eine Versorgung zu bezahlen, und zwar für die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das gilt sogar in den seltenen Fällen, in denen einem Fremd-Geschäftsführer vielleicht doch keine betriebliche Versorgung ab dem Beginn seiner Tätigkeit zugesagt wird. In Fachkreisen gilt daher die Auffassung, dass eine Firma – ganz im Sinne des Fremdvergleichs – für einen neuen GGF auch schon in den ersten zwei Jahren zumindest so viel Beitrag in einen nicht bilanzwirksamen Durchführungsweg einzahlen darf, wie sie für einen Fremd-Geschäftsführer mit gleichem Einkommen bezahlen müsste. Diese Gestaltung wird „ersetzende Zusage“ genannt. Es geht dabei um den Arbeitgeberanteil zur GRV von derzeit 9,3 % des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragszahlung, beispielsweise zu einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, soll die Beitragszahlung zur GRV ersetzen. Sie soll zudem noch durch eine Entgeltumwandlung des GGFs in gleicher Höhe ergänzt werden, um die gesetzliche Versorgung eines FremdGeschäftsführers vollständig zu ersetzen. Deneke: Gibt es hierzu bereits Urteile der Finanzgerichte? Zimmermann-Brase: Noch gibt es keine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema. Und im Falle einer Finanzamtsanfrage verweigert die Finanzverwaltung bei solchen Fällen in der Regel die Antwort. Folgt man dennoch der Argumentation für eine „ersetzende Zusage“ und richtet eine entsprechende Versorgung ein, dann läuft man Gefahr, dass die Zusage steuerlich nicht anerkannt und die Beitragszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft wird. Es ist allerdings eine ganz andere Frage, ob das im Einzelfall wirklich schlecht wäre. Strohbach: Eine Geschäftsführer-Versorgung kann arbeitgeberfinanziert, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden. Aber auch eine Finanzierung durch die Umwandlung von Entgelt ist möglich, wobei diese ja insbesondere bei der Beitragshöhe deutlich flexibler ist. Ferner bietet die Entgeltumwandlung bei der Frage der Erdienbarkeitsfristen Vorteile. Welche Finanzierungsart empfehlen Sie als Steuerberaterin Ihren Mandanten und warum? Zimmermann-Brase: Aus meiner Sicht bietet die Kombination beider Finanzierungsarten die meisten Vorteile. Wie Sie ganz richtig ausgeführt haben, ist die Entgeltumwandlung deutlich flexibler als die arbeitgeberfinanzierte Zusage, die idealerweise über eine rückgedeckte Unterstützungskasse dargestellt wird. Die Ergänzung mit einer Entgeltumwandlung über

RkJQdWJsaXNoZXIy MTU5MDE=