bav_02-2024

27 bAVim Fokus I September 2024 zusage in Verbindung mit der Rückdeckung durch eine Kapitalversicherung ein beliebtes Mittel zur Versorgung von GGF. Der Steuerstundungseffekt der Rückstellungen war dabei oft ebenso wichtig wie die Absicherung der Geschäftsführer. Das stark gesunkene Zinsniveau hatte die Finanzierung solcher Zusagen dann enorm erschwert. Welche Erfahrungen haben Sie mit Altzusagen in Kapitalgesellschaften gemacht und wie haben Sie die daraus entstehenden Probleme gelöst? Zimmermann-Brase: Solche Pensions- bzw. Direktzusagen sehen wir seit einigen Jahren eigentlich nicht mehr. In der Tat war das Modell früher gängig, aber mit Einsetzen der Niedrigzinsphase nicht mehr finanzierbar. Zudem hat sich gezeigt, dass Unternehmen mit Pensionszusagen schlicht unverkäuflich sind. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2010 hatte das Problem der Pensionsrückstellungen im Übrigen weiter verschärft. Eine zusätzliche Herausforderung war die unterschiedliche Bewertung der Pensionsrückstellungen nach Handels- und Steuerrecht. Unsere Mandanten haben daher auf unser Anraten vor einigen Jahren bereits diese Verpflichtungen auf Pensionsfonds, Unterstützungskassen oder Direktversicherungen ausgelagert. Strohbach: Bei Neugründungen oder einem Wechsel an der Unternehmensspitze sind vor der umfassenden Absicherung der neuen Geschäftsführer persönliche Wartezeiten einzuhalten. Das ist besonders bei sozialversicherungsfreien GGF problematisch, weil sie nicht in der GRV beitragspflichtig sind. Seit einigen Jahren hat sich daher aus unserer Erfahrung bei der SV bAV Consulting GmbH in der Praxis etabliert, auch vor Ablauf der Wartezeiten eine Versorgung einzurichten, in die maximal das eingezahlt wird, was beim Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht in die GRV zu zahlen wäre. Wenn das im Durchführungsweg einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse geschieht, hat dieses Vorgehen keine bilanziellen Auswirkungen. Wie beurteilen Sie das Risiko einer solchen Vorgehensweise? Haben Sie solch einen Fall auch schon in Ihrer Praxis erlebt? Stellt sich der Verlass auf den Unternehmenswert als Absicherung nicht insbesondere im Falle der Berufsunfähigkeit als schwierig dar?

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