bav_02-2024

21 bAVim Fokus I September 2024 Problemfall Scheidung Lässt sich der GGF scheiden, stellt sich die Frage, ob und nach welchen Mechanismen ein Ausgleich der angesparten Versorgung an den geschiedenen Partner stattfinden muss. Hier hat der beherrschende GGF einigen Gestaltungsspielraum. Nach laufender höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt bei einer Pensionszusage in Form einer Kapitalzusage aktuell keine bAV im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes vor. Ein Vermögensausgleich findet dann nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt. Gleiches gilt für Rentenzusagen mit Kapitalwahlrecht, wenn Problemfälle Invalidität, Tod und Umorientierung Gerade bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter kann es zu Verwerfungen kommen, wenn ein Gesellschafter sich beruflich umorientiert oder sogar invalide wird oder verstirbt. Für das Unternehmen sind beitragsorientierte, mittelbare Zusagen (z. B. über die Unterstützungskasse) hier noch am wenigsten problematisch, weil sich hier regelmäßig keine bilanziellen Effekte oder Nachfinanzierungsbedarf ergeben. Auch Direktzusagen lassen sich entsprechend gestalten. Einen gewissen Vorteil bietet die rückgedeckte Direktzusage hier: Die Rückdeckungsversicherung aus der Direktzusage steht in jedem Fall dem Unternehmen zu und kommt auch zur Auszahlung, wenn kein Leistungsfall im Sinne der Zusage eingetreten ist (z. B. ein Gesellschafter stirbt unverheiratet oder es ist in der Zusage keine Witwenrente enthalten, die Rückdeckungsversicherung beinhaltet aber eine teilweise Beitragsrückzahlung). Da diese Mittel grundsätzlich den Gesellschaftern der GmbH zugutekommen und GmbH-Anteile vererbt werden, kann mit der Direktzusage über Umwege eine vererbliche bAV gestaltet werden – in dieser Form ist das nur für GGF möglich. Mit der Direktzusage gibt es auch erbschaftsteuerliche Gestaltungspotenziale. Hier wird der interdisziplinäre Charakter der bAV deutlich: Unternehmensnachfolge und Altersversorgung müssen rechtlich und steuerlich aufeinander abgestimmt werden! Die entsprechenden Experten sollten sich bei Einrichtung und Aktualisierung austauschen. Eine Absicherung für den Fall der Invalidität ist für Geschäftsführer eine ebenso sinnvolle Vorsorge – staatliche Leistungen sind gerade für Besserverdiener nicht ausreichend oder im Fall von beherrschenden GGF gar nicht vorhanden. Wenn der führende Kopf in der Chefetage aufgrund von gesundheitlichen Problemen ausfällt, kann es für die GmbH kritisch werden. Hier sind einige wichtige Aspekte zu beachten. das Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt wurde. Der versorgungsberechtigte GGF hat also gerade bei letzteren Zusagen die Möglichkeit, den Wert der Altersversorgung vor einer Scheidung – unabhängig vom Versorgungsziel – dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich zuzuordnen. Wenn überdies vertragliche Absprachen (Gütertrennung, Begrenzung des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs) bestehen, bekommt eine solche Gestaltung besondere Relevanz.

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