bav_02-2024

bAVim Fokus I September 2024 Beide Durchführungswege, sowohl die rückgedeckte Unterstützungskasse als auch die kongruent rückgedeckte Pensionszusage, sind hervorragende Lösungen für eine GGF-Versorgung. Idealerweise sollte eine Kombination beider Durchführungswege angestrebt werden. Ein großer Vorteil der Unterstützungskasse ist die fehlende Bilanzberührung und der Ausschluss einer möglichen Nachhaftung der GmbH. Der GGF hat allerdings keinen weiteren Einfluss auf das eingezahlte Kapital und im Todesfall ist eine weitere Leistung nur an Hinterbliebene im Sinne des Betriebsrentengesetzes möglich. Die Pensionszusage ist zu bilanzieren und die GmbH haftet für die Zahlung der zugesagten Leistungen. Dies kann nur durch geeignete Versicherungslösungen sicher ausgeschlossen werden. Der entscheidende Vorteil ist jedoch, dass der GGF während der Ansparphase über das Deckungskapital (insbesondere aus einer Rückdeckungsversicherung) verfügen kann. Dies kann im Todesfall, sofern keine Hinterbliebenen vorhanden sind, ein deutlicher Vorteil sein. „Unverbrauchte“ Teile vom Deckungskapital fließen zurück an die GmbH und bleiben für die Nachfolger/ Erben erhalten. Angestrebtes Versorgungsniveau Die Durchführungswege der bAV bieten auf flexible Weise die Möglichkeit, ein angestrebtes Versorgungsniveau von beispielsweise 70 %, ausgehend von den letzten Bruttobezügen – und das bei voller steuerlicher Anerkennung – zu erreichen. Selbstverständlich sollten auch weitere vorhandene Vermögensgegenstände bei der Gesamtversorgung berücksichtigt werden. Entscheidend für die Einbeziehung dieser Vermögensgegenstände in die Berechnung des Versorgungsziels sollte jedoch die Nachhaltigkeit und dauerhafte Wertstabilität dieser Vermögensgegenstände sein. Berücksichtigung de Unternehmenswertes für die Vorsorgeplanung Inwieweit der Unternehmenswert bei der Vorsorgeplanung berücksichtigt werden kann, sollte immer im Einzelfall geprüft werden. Ein Unternehmen mit aktuell stabilen und ertragreichen Zukunftsaussichten kann in der Zukunft durch äußere Einflüsse (beispielsweise technische oder wirtschaftliche Änderungen) von seinem Marktwert stark reduziert werden, gleiches gilt für die Betriebsimmobilie, die in der Regel auf den eigenen Betrieb zugeschnitten ist und von Dritten nur schwer verwertet werden kann. Vor diesem Hintergrund sollte, wenn überhaupt, nur ein Teil des Unternehmenswertes in die Vorsorgeplanung einkalkuliert werden. es 15

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