bav_02-2024

11 bAVim Fokus I September 2024 Übrigens: Nach aktueller Rechtsprechung können auch nicht beherrschende GF oder sogar Fremd-Geschäftsführer auf ihren Anspruch auf laufende Rentenanpassung zugunsten einer höheren Anfangsrente verzichten. Die Relevanz einer guten Vorsorgeberatung wird hiermit deutlich unterstrichen. Sind in der Gründungs- und Anfangsphase eines neuen Unternehmens diese ersten Schritte zur Absicherung getan, ist es wichtig, dass die Versorgung auch mit der weiteren Entwicklung des Unternehmens, des Geschäftserfolgs und der eigenen Lebenssituation weiter Schritt hält. Daher sollte eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung zur Routine werden, damit sich nicht eines Tages herausstellt, dass die Absicherung inzwischen weit hinter dem zurückgeblieben ist, was es eigentlich zu sichern gilt. Sicherlich ist es empfehlenswert, über die bAV einen Grundstock abzusichern, der ausreicht, dem Ruhestand gelassen entgegenzusehen. Dadurch ist dieser Teil der Altersabsicherung auch vom wirtschaftlichen Schicksal des Unternehmens so weit wie möglich entkoppelt. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass sich die Unternehmensnachfolge oft als schwer erweist. Zahlreiche Unternehmer können die Unternehmen nicht übergeben, weil sie keine Nachfolger finden oder diese nicht bereit sind, den aufgerufenen Preis zu zahlen. Der Zeitpunkt eines Unternehmensverkaufs ist daneben häufig unabhängig von dem ursprünglich geplanten Ruhestand. Wer bei der Altersversorgung also alles auf die Karte der späteren Unternehmensveräußerung setzt, kann sich verspekulieren. Gestaltung der Zusage: Individualität entscheidet! Die Zusage sollte mit Sorgfalt und nach professioneller Beratung erstellt werden. Zunächst unabhängig von der Finanzierung und dem Durchführungsweg muss das Leistungsspektrum bestimmt werden. Insbesondere die Versorgung im Invaliditätsfall sollte nicht vernachlässigt werden – erst recht, wenn der GGF keine Leistungen aus der GRV zu erwarten hat. Ein weiterer Aspekt ist die Frage nach der Auszahlungsform. Hier stehen grundsätzlich eine einmalige Kapitalzahlung und eine laufende, lebenslängliche Rente zur Verfügung. In den letzten Jahren hat sich als Mischform auch eine Ratenzahlung etabliert, bei der die Auszahlung über einen vorher definierten Zeitraum verteilt wird. Überlebt der GGF diesen Zeitraum, endet die Auszahlung. Stirbt er früher, erfolgt die weitere Auszahlung an die Hinterbliebenen. Vorteil der Ratenzahlung gegenüber der lebenslänglichen Rente ist, dass die Ratenzahlung in aller Regel betragsmäßig höher ausfällt. Gerade wenn der GGF nicht versicherungspflichtig ist, sind laufende Rentenzahlungen jedoch nicht zu vernachlässigen, etwa um den Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten und die laufenden Kosten bedienen zu können. Wird die Altersversorgung ganz oder teilweise als Rente ausgezahlt, muss eine Entscheidung über einen etwaigen Inflationsausgleich getroffen werden. Erfahrungsgemäß verursacht ein Inflationsausgleich von 1 % jährlich einen Beitragsmehrbedarf von ca. 15 bis 20 %. Ob dieser Aufwand lohnt, muss jeder für sich individuell entscheiden.

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