bav_01-2024

8 bAVim Fokus I Mai 2024 3Erweiterung des Angebots zurVermeidung einer steuerlichen Wechselwirkung Durch die Zusatzversorgungskassen gelten im kommunalen öffentlichen Dienst bei der Entgeltumwandlung ein paar Besonderheiten. Hier müssen die Wechselwirkungen zwischen den Beiträgen zur ZVK und zur bAV berücksichtigt werden. Diese sind insbesondere von der Höhe des Gehalts und der damit verbundenen Beitragsleistung an die ZVK abhängig. Eine ideale Lösung für die Implementierung der betrieblichen Altersversorgung im kommunalen öffentlichen Dienst bietet die SparkassenKommunalrente. Sowohl die Direktversicherung als auch die rückgedeckte Unterstützungskasse sind als Durchführungswege mit der SparkassenKommunalrente umsetzbar. Der optimale Durchführungsweg sollte möglichst im Rahmen einer individuellen Beratung ermittelt werden. Hier bietet die SV bAV Consulting GmbH mit ihrer Expertise wertvolle Unterstützung. Für eine grobe Einschätzung können sich Mitarbeiter an einer Bandbreite des jeweiligen Jahresgehalts orientieren. Aktuell eignet sich bis ca. 45.000 Euro in der Regel die Direktversicherung oder die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung. Darüber hinaus sollte ein individueller Vergleich mit der rückgedeckten Unterstützungskasse erfolgen. Ab 2025 wird die Einkommensgrenze durch Änderung der Freibeträge um ein Drittel ansteigen. 4Arbeitgeberzuschuss – ein zusätzlicher Anreiz Einen weiteren Anreiz bietet der Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge. Dieser Zuschuss erhöht nicht nur die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten, sondern fördert auch eine stärkere Beteiligung an der Altersvorsorge. Der Arbeitgeberzuschuss ist ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Vorsorgestrategie und spiegelt das Engagement des Arbeitgebers für die finanzielle Sicherheit seiner Beschäftigten wider. Da der Arbeitgeber von der Sozialabgabenfreiheit der Beschäftigten in nahezu gleicher Höhe profitiert, kann ein Zuschuss in vielen Fällen kostenneutral erfolgen. Übrigens: Für die Bundesländer BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen liegen seitens der kommunalen Arbeitgeberverbände bereits Zustimmungen vor, einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 15 % einzurichten.

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